Weil man oft weder seine Rechte kennt, noch die Töpfe, aus denen man finanzielle Hilfe schöpfen kann, gebe ich Dir hier ein paar Tipps, wie Du Dir meinen Stundensatz zumindest teilweise wiederholen könntest.
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert in seiner Broschüre „Ratgeber Pflege – Alles, was Sie zum Thema Pflege und zu den Pflegestärkungsgesetzen wissen müssen“ (Oktober 2018) über die Neuerungen und wie sie uns zu Gute kommen.
Auch der Landkreis Stade hat eine Infobroschüre rund um das Thema „Leben im Alter“ herausgegeben. Diese kann als PDF heruntergeladen werden.
1. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag
Ambulant gepflegte Menschen mit Pflegegrad I bis V erhalten einen einheitlichen Entastungsbetrag von bis zu 125,00 € im Monat. Dieses Geld ist zweckgebunden und kann unter anderem für „anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ genutzt werden.
Anmerkung: Von den Pflegekassen „anerkannt“ werden nach Niedersächsischem Landesrecht bisher leider keine „Ein-Frau-Betriebe“ wie meiner. Die zweite Person muss außerdem laut Niedersächsischem Landesamt für Soziales, Familie und Jugend (Außenstelle Verden) eine examinierte Krankenschwester, Pflegekraft oder ausgebildete Hauswirtschafterin sein. Obwohl die Krankenkassen bereits auch eingereichte Rechnungen von Einzelbetrieben erstattet haben sollen, ist das offiziell vom Gesetz nicht vorgesehen.
Der Nachteil dieser Regelung für zu Betreuende ist, dass examinierte Pflegekräfte sowieso überlastet sind, nicht für meinen günstigen Stundensatz arbeiten und diesen bürokratischen Aufwand auch nicht als geringer bezahlte Betreuungskraft für 125 € pro Person und Monat betreiben. Daher sind „anerkannte“, bei einem Pflegedienst angestellte Alltagsbegleiter oder Seniorenbetreuer kaum für unter 40,00 € (eher mehr) pro Stunde zu finden. Außerdem bevorzugen viele Menschen, möglichst nicht von ständig wechselndem Personal versorgt zu werden. Der Spruch „Der Mensch ist ein Gewohnheitstier“ wird mit dem Alter oft noch wahrer als angenommen. Besonders für Demente sind ständig wechselnde Betreuer unter permanentem Zeitdruck fatal. Folglich entfällt die monatliche Entlastungsleistung häufig und die Pflegekassen sparen diesen Betrag ein. So war das doch nicht gedacht, oder?
Der Nachteil dieser Regelung für mich ist, dass ich trotz Nachfrage und Bedarf an meiner Dienstleistung, trotz guter Qualifikation und Nachweise vom Gesetzgeber in meinen Möglichkeiten eingeschränkt werde. Ich appelliere daher an die Verantwortlichen, diese nicht nachvollziehbare Einschränkung aufzuheben.
Eine Aufhebung dieser gesetzlichen Hürde würde mir und auch den zu Betreuenden, bzw. deren Angehörigen, mit kleinerem Geldbeutel (Mehrheit) sehr entgegen kommen. Die bleiben sonst unbetreut, weil es anders nicht geht, und die Angehörigen werden nicht entlastet.
2. Verhinderungspflege
Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden von Angehörigen zu Hause versorgt. Auch sie brauchen mal eine Auszeit und Unterstützung, wenn sie selbst krank sind oder Urlaub haben. Das Stichwort hierbei lautet: Verhinderungspflege.
Pro Jahr können pflegende Angehörige sechs Wochen lang eine Vertretung für bis zu 1612,00 € in Anspruch nehmen.
Zusätzlich können bis zu 50% (806,00 €) des Kurzzeitpflegebetrags als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden.
Insgesamt können also jährlich bis zu 2418,00 € für die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Selbstbestimmte Behindertenhilfe
Das Ziel der meisten Menschen ist, auch bei Pflegebedürftigkeit möglichst lange selbstständig und selbstbestimmt zu leben. Sie möchten aktiv Herr über ihren Alltag bleiben. Der Grundsatz lautet: „Assistenz statt Betreuung.“ Deswegen gehen laut einer Betroffenen ungefähr 3000 körperlich Behinderte in Deutschland den Weg und stellen sich ihre persönlichen Assistenzkräfte selbst ein.
Auch bei diesem Lebensmodell gibt es staatliche Töpfe, die das möglich machen. So wird ein Assistenzsuchender leicht zu einem produktiven Unternehmer mit um die 10 Angestellten. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen mit Familienanschluss, was weit über den Status eines bloßen Jobs hinausgeht.
Um die Bürokratie und alles Weitere für die betroffenen Arbeitgeber zu erleichtern, wurden in Bremen und Hamburg die ersten deutschen Assistenzgenossenschaften gegründet.
Steuerliche Absetzbarkeit
Wenn Du mich beauftragst, Dich selbst oder Deinen Angehörigen im Haushalt zu betreuen, kannst Du gemäß § 35a Abs. 2 und 4 EStG 20% meiner erbrachten Betreuungsleistung als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Der jährliche Höchstsatz beträgt 4000,00 €.
Gesundheitsbedingte Fahrten (z.B. zum Arzt, Apotheke, Optiker, Physiotherapeuten, etc.) sind typische Krankheitskosten und können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, sofern diese Deine individuell zumutbare Belastung überschritten haben.
Reisekosten: Menschen mit Körperbehinderung, die ständig auf eine Begleitperson angewiesen sind, können laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.07.2002, Aktenzeichen 3 R 58/98, einen angemessenen Mehraufwand für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung der Assistenzkraft begrenzt von der Steuer absetzen.
(Bedenke, dass sich Gesetze ständig ändern und dies hier keine juristische Webseite ist, die zumindest theoretisch für sich einen Anspruch auf Perfektion beanspruchen könnte. Verlass Dich nicht auf das Geschriebene, sondern checke besser alles noch mal nach!)